• Bestattungspflicht

    Die Rangfolge ist gesetzlich festgelegt und hängt vom Grad des Abstammungsverhältnisses ab.

Bestattungspflicht in Bremen

Die Pflicht zur Durchführung einer Bestattung ist in Bremen im Gesetz über das Leichenwesen geregelt.

Für die Durchführung der Bestattung haben die Angehörigen zu sorgen. Diese sind im § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen festgelegt.
Es sind alle Personen, die durch Eheschließung, Schwägerschaft, Verlöbnis, Abstammung oder Lebensgemeinschaft miteinander verbunden sind.

Der im § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 aufgelistete Personenkreis ist nicht nur verpflichtet im Sterbefall einen Arzt zu benachrichtigen, sondern wird nach bremischem Bestattungsrecht auch für die Pflicht zur Bestattung heran gezogen. Die im Satz 1 Nr. 1 vorgenommene Auflistung der verpflichteten Personen ist keine wertende Rangfolge, nach der man die eigene Verpflichtung auf Grund einer weniger intensiven Beziehung zur verstorbenen Person verweigern kann.

Alle dort aufgeführten Personenkreise haften nach bremischem Bestattungsrecht in gleicher Art und Weise und können zur Kostenerstattung heran gezogen werden.

Fühlt sich im Sterbefall kein Angehöriger verpflichtet die Beisetzung durchzuführen oder es werden zeitnah keine bestattungspflichtigen Angehörigen ausfindig gemacht, ist eine Bestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Leichenwesen zu veranlassen.
Die Kosten der veranlassten Maßnahmen sind vom Pflichtigen zu erstatten. Diese amtlich angeordneten Bestattungen werden vom Institut für Rechtsmedizin veranlasst.

Ein fehlender Kontakt zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen entbindet nicht von der Bestattungspflicht.

Wenn Sie durch behördliche Stellen informiert werden, die Bestattung eines für Sie "unbekannten Menschen" oder eines Familienmitgliedes durchführen zu sollen, zu dem das familiäre Band seit vielen Jahren zerrissen ist, sollten Sie sofort handeln, um die Kosten gering zu halten.  Auch durch das Ausschlagen eines Erbes, kann man sich nicht von der Bestattungspflicht befreien!

Unter 0421-14411 stehen wir Ihnen unverbindlich mit unserem regionalen Wissen und unserer Erfahrung zur Seite. Nur wer selber handelt, kann Einfluss auf die Abläufe und die Kosten nehmen.

 

Ein Tipp: Auch wenn Sie durch die Bestattungspflicht zum Handeln gezwungen sind, ist es nicht ungewöhnlich, dass Sie nicht völlig auf den Kosten sitzen bleiben. Besteht ein gewisser Nachlass, darf er für die Bestattung verwertet werden. Wir helfen bei diesen Fragen und informieren Sie über die Notwendigkeit eine Erbe gegebenenfalls auszuschlagen um keine Schulden und Verpflichtungen zu übernehmen.

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